

Der Grenzabstand ist der Mindestabstand, den ein Gebäude zur Grundstücksgrenze einhalten muss. Er dient dazu, Licht, Luft und Privatsphäre zu gewährleisten. Im Kanton Solothurn wird er in der Regel von der amtlichen Baulinie oder der Grundstücksgrenze aus gemessen. Die genauen Vorschriften finden Sie in der kommunalen Bau- und Zonenordnung.
Die Zonenzugehörigkeit können Sie dem kommunalen Zonenplan entnehmen. Dieser Plan legt fest, welche Art von Bauten und Nutzungen in einem bestimmten Gebiet zulässig sind. In der Regel ist der Zonenplan auf der Gemeindeverwaltung oder online auf dem Geoportal des Kantons Solothurn einsehbar.
Die Grünflächenziffer gibt das Verhältnis der nicht überbaubaren, unversiegelten Fläche zur gesamten Grundstücksfläche an. Sie stellt sicher, dass ein Mindestmass an freier, naturbelassener Fläche erhalten bleibt und ist ein Instrument zur Förderung der Biodiversität und zur Versickerung von Niederschlagswasser.
Die Überbauungsziffer definiert das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (Grundrissfläche) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Sie legt fest, wie viel Prozent der Parzelle bebaut werden dürfen.
Die Ausnützungsziffer gibt das Verhältnis der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche an. Sie begrenzt das gesamte Volumen eines Gebäudes und steuert die bauliche Dichte in einem Gebiet.
Ausnützungsziffer (AZ):
(Anrechenbare Geschossfläche / Anrechenbare Grundstücksfläche)
Überbauungsziffer (ÜZ):
(Anrechenbare Gebäudegrundfläche / Anrechenbare Grundstücksfläche)
Grünflächenziffer (GFZ):
(Grünfläche / Grundstücksfläche)
Die genaue Grundstücksgrösse finden Sie im Grundbuchauszug oder auf dem Katasterplan. Diese Dokumente können beim Grundbuchamt oder online über das Geoportal des Kantons Solothurn eingesehen werden.
Ein Lärmschutznachweis ist ein Gutachten, das belegt, dass die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten werden. Er wird benötigt, wenn Ihr Bauvorhaben in einem lärmempfindlichen Gebiet (z.B. nahe einer Strasse, Bahnlinie oder Industriezone) liegt. Der Nachweis muss die erforderlichen Massnahmen zum Lärmschutz (z.B. spezielle Fenster, Lüftungssysteme) aufzeigen.
Der Gebäudeabstand ist der Abstand zwischen zwei Gebäuden auf demselben Grundstück oder zwischen Gebäuden auf benachbarten Grundstücken. Er ist in der Regel zweimal der Grenzabstand, kann aber je nach Gemeinde variieren. Er dient der Sicherstellung von Brand-, Hygiene- und Belichtungsstandards.
Ja, grundsätzlich zählen sie dazu. Geringfügige, untergeordnete Gebäudevorsprünge wie Vordächer, Balkone oder Erker dürfen jedoch in einem bestimmten Umfang in den Grenzabstand ragen. Die genauen Masse und Bedingungen sind in der kommunalen Bauordnung oder im kantonalen Baurecht festgelegt
Ja, die meisten Dachfenster benötigen eine Baubewilligung. Dachfenster verändern die Fassade und die Dachstruktur des Gebäudes, was als bewilligungspflichtige bauliche Massnahme gilt.
Eine Baubewilligung benötigen Sie für alle Bauten und Anlagen, die den Raum über oder unter dem Boden verändern und eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen. Dazu gehören Neubauten, Anbauten, Umbauten, Abbruch, Nutzungsänderungen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen, die die Geländehöhe wesentlich verändern. Auch Kleinbauten wie Garagen, Carports oder Gartenhäuser benötigen in der Regel eine Bewilligung. Die genauen Kriterien sind in Artikel 105 des Baugesetzes (BauG) aufgeführt.
Die Dauer eines Baubewilligungsverfahrens variiert je nach Komplexität des Projekts und der zuständigen Gemeinde. In der Regel müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 30 Tagen (für Kleinbauten und einfache Verfahren) bis zu mehreren Monaten rechnen. Bei Einsprachen, nachträglichen Planänderungen oder notwendigen Gutachten kann sich das Verfahren zusätzlich verlängern. Eine vollständige und korrekte Eingabe kann die Dauer erheblich verkürzen.
Ein Hauptbau ist ein eigenständiges Gebäude, das auf einem Grundstück errichtet wird. Ein Anbau ist ein Bauwerk, das mit einem bestehenden Hauptbau baulich verbunden ist und dessen ursprüngliche Nutzung ergänzt. Beispiele für Anbauten sind Wintergärten, Garagen oder zusätzliche Wohnräume. Die Bestimmungen zu Anbauten finden sich in Artikel 43 des Baugesetzes (BauG).
Die Regelbauweise legt fest, ob ein Gebäude in der offenen Bauweise (freistehend) oder der geschlossenen Bauweise (mit gemeinsamer Grenze oder Mauer zum Nachbargebäude) zu errichten ist. Die Art der Bauweise wird im kommunalen Zonenplan festgelegt und hat direkten Einfluss auf die einzuhaltenden Grenzabstände.
Als Bauvorhaben gilt die Erstellung, Änderung, Umnutzung oder der Abbruch von Bauten und Anlagen. Für eine vollständige Einreichung im Kanton Solothurn benötigen Sie gemäss Artikel 122 des Baugesetzes (BauG) und Artikel 59 der Bauverordnung (BauV) unter anderem:
Das offizielle Baugesuchsformular
Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne
Einen Situationsplan
Einen Situationsplan mit Darstellung des Bauvorhabens
Baubeschrieb
Fotos vom aktuellen Zustand
Allfällige weitere Nachweise (z. B. Lärmschutznachweis, Wärmeschutznachweis)
Die Gemeinde ist die primäre Bewilligungsbehörde. Sie prüft die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der kommunalen Bau- und Zonenordnung, den kantonalen und eidgenössischen Gesetzen und führt das Publikationsverfahren durch. Bei komplexeren Projekten kann die Gemeinde auch die kantonale Baubehörde beiziehen.
Jede Person, die durch ein Bauvorhaben in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist, hat das Recht, innerhalb der öffentlichen Auflagefrist Einsprache zu erheben. Bei einer Einsprache findet in der Regel eine Vermittlungsverhandlung statt. Gelingt keine Einigung, entscheidet die Bewilligungsbehörde, und die Parteien können den Entscheid an die nächsthöhere Instanz weiterziehen.
Die Pflicht zur direkten Nachbarschaftsinformation ist in einigen Gemeinden gängige Praxis. Gemäss kantonalem Recht wird jedes Baugesuch öffentlich publiziert (z. B. im Amtsblatt), wodurch Nachbarn und Dritte über das Vorhaben informiert werden und die Möglichkeit haben, Einsprache zu erheben. Dennoch ist eine frühzeitige und offene Kommunikation mit Ihren Nachbarn oft vorteilhaft, um Missverständnisse zu vermeiden und potenzielle Einsprachen zu verhindern.
Ja, die Installation einer Wärmepumpe ist in der Regel bewilligungspflichtig, insbesondere wenn sie im Aussenbereich aufgestellt wird. Sie gilt als bauliche Anlage und kann Lärmimmissionen verursachen. Deshalb müssen die Vorschriften der Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Auch die optische Integration in die Umgebung wird geprüft.
