Kurze Antwort
Innerhalb der Bauzone sind im Kanton Solothurn nach § 3ter der Kantonalen Bauverordnung (KBV) unter anderem bewilligungsfrei: unbeheizte Bauten bis 10 m² überdeckte Fläche und 2.50 m Fassadenhöhe, Einfriedigungen bis 1.20 m Höhe, ungedeckte Sitzplätze, Brunnen, Sandkästen, Hochbeete, einzelne Spielgeräte sowie Terrainveränderungen bis 0.25 m. Wichtig: Bewilligungsfrei heisst nicht regelfrei – Grenzabstände und Zonenvorschriften gelten weiterhin.
Allgemeine Information, keine Gewähr: Ob und wie Ihr Vorhaben bewilligt werden muss, hängt vom konkreten Projekt und von Ihrer Gemeinde ab. Ganzer Hinweis
Die Liste nach § 3ter KBV
| Bauteil | Grenze |
|---|---|
| Unbeheizte Bauten (Gartenhaus, Geräteschuppen) | bis 10 m² überdeckte Fläche und 2.50 m Fassadenhöhe |
| Einfriedigungen (Zaun, Mauer, Hecke) | bis 1.20 m Höhe |
| Ungedeckte Sitzplätze | bewilligungsfrei |
| Brunnen, Sandkästen, Hochbeete | bewilligungsfrei |
| Einzelne Spielgeräte | bewilligungsfrei |
| Terrainveränderungen | bis 0.25 m |
Diese Erleichterungen gelten nur innerhalb der Bauzone. Ausserhalb der Bauzone ist die Praxis wesentlich strenger – dort ist praktisch jede bauliche Massnahme bewilligungspflichtig.
Die drei häufigsten Irrtümer
Irrtum 1: „Bewilligungsfrei heisst, ich darf machen was ich will.“
Falsch. Auch ein bewilligungsfreies Bauwerk muss die Grenzabstände, die Grünflächenziffer und die übrigen Zonenvorschriften einhalten. Die Gemeinde kann bei einem Verstoss den Rückbau anordnen – auch Jahre später.
Irrtum 2: „Ohne Fundament braucht es keine Bewilligung.“
Falsch. Ob ein Bauwerk fest verankert ist, spielt für die Bewilligungspflicht keine Rolle. Massgebend sind Fläche, Höhe und Nutzung.
Irrtum 3: „Es steht ja nur temporär da.“
Auch Fahrnisbauten, die über längere Zeit am selben Ort stehen, werden baurechtlich wie feste Bauten behandelt.
Und was ist umgekehrt sicher bewilligungspflichtig?
§ 3 KBV nennt ausdrücklich unter anderem:
- Umbauten, Anbauten und Aufbauten
- Fassadenänderungen
- Zweckänderungen (Umnutzungen)
- Heizungs- und Feuerungsanlagen
- Stützmauern
- Einfriedigungen über 1.20 m Höhe
Im Zweifel: kurz abklären
Die Grenzfälle sind zahlreich, und eine falsche Einschätzung ist teuer. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Vorhaben bewilligungspflichtig ist, klären Sie das ab, bevor Sie bauen. Ich mache diese Einschätzung im Rahmen einer unverbindlichen Anfrage kostenlos.