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Baurecht verstehen

Bewilligungsfrei bauen im Kanton Solothurn

Kurze Antwort

Innerhalb der Bauzone sind im Kanton Solothurn nach § 3ter der Kantonalen Bauverordnung (KBV) unter anderem bewilligungsfrei: unbeheizte Bauten bis 10 m² überdeckte Fläche und 2.50 m Fassadenhöhe, Einfriedigungen bis 1.20 m Höhe, ungedeckte Sitzplätze, Brunnen, Sandkästen, Hochbeete, einzelne Spielgeräte sowie Terrainveränderungen bis 0.25 m. Wichtig: Bewilligungsfrei heisst nicht regelfrei – Grenzabstände und Zonenvorschriften gelten weiterhin.

Allgemeine Information, keine Gewähr: Ob und wie Ihr Vorhaben bewilligt werden muss, hängt vom konkreten Projekt und von Ihrer Gemeinde ab. Ganzer Hinweis

Die Liste nach § 3ter KBV

BauteilGrenze
Unbeheizte Bauten (Gartenhaus, Geräteschuppen)bis 10 m² überdeckte Fläche und 2.50 m Fassadenhöhe
Einfriedigungen (Zaun, Mauer, Hecke)bis 1.20 m Höhe
Ungedeckte Sitzplätzebewilligungsfrei
Brunnen, Sandkästen, Hochbeetebewilligungsfrei
Einzelne Spielgerätebewilligungsfrei
Terrainveränderungenbis 0.25 m

Diese Erleichterungen gelten nur innerhalb der Bauzone. Ausserhalb der Bauzone ist die Praxis wesentlich strenger – dort ist praktisch jede bauliche Massnahme bewilligungspflichtig.

Die drei häufigsten Irrtümer

Irrtum 1: „Bewilligungsfrei heisst, ich darf machen was ich will.“

Falsch. Auch ein bewilligungsfreies Bauwerk muss die Grenzabstände, die Grünflächenziffer und die übrigen Zonenvorschriften einhalten. Die Gemeinde kann bei einem Verstoss den Rückbau anordnen – auch Jahre später.

Irrtum 2: „Ohne Fundament braucht es keine Bewilligung.“

Falsch. Ob ein Bauwerk fest verankert ist, spielt für die Bewilligungspflicht keine Rolle. Massgebend sind Fläche, Höhe und Nutzung.

Irrtum 3: „Es steht ja nur temporär da.“

Auch Fahrnisbauten, die über längere Zeit am selben Ort stehen, werden baurechtlich wie feste Bauten behandelt.

Und was ist umgekehrt sicher bewilligungspflichtig?

§ 3 KBV nennt ausdrücklich unter anderem:

  • Umbauten, Anbauten und Aufbauten
  • Fassadenänderungen
  • Zweckänderungen (Umnutzungen)
  • Heizungs- und Feuerungsanlagen
  • Stützmauern
  • Einfriedigungen über 1.20 m Höhe

Im Zweifel: kurz abklären

Die Grenzfälle sind zahlreich, und eine falsche Einschätzung ist teuer. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Vorhaben bewilligungspflichtig ist, klären Sie das ab, bevor Sie bauen. Ich mache diese Einschätzung im Rahmen einer unverbindlichen Anfrage kostenlos.

Häufige Fragen

Was darf man im Kanton Solothurn ohne Baubewilligung bauen?
Innerhalb der Bauzone nach § 3ter KBV unter anderem unbeheizte Bauten bis 10 m² und 2.50 m Höhe, Einfriedigungen bis 1.20 m, ungedeckte Sitzplätze, Brunnen, Sandkästen, Hochbeete, einzelne Spielgeräte und Terrainveränderungen bis 0.25 m.
Gilt die Bewilligungsfreiheit auch ausserhalb der Bauzone?
Nein. Die Erleichterungen nach § 3ter KBV gelten nur innerhalb der Bauzone. Ausserhalb ist praktisch jede bauliche Massnahme bewilligungspflichtig.
Muss ich bei einem bewilligungsfreien Bau den Grenzabstand einhalten?
Ja. Bewilligungsfreiheit befreit nicht von Grenzabständen, Grünflächenziffer und den übrigen Zonenvorschriften.
Ist ein Bauwerk ohne Fundament bewilligungsfrei?
Nein. Die Art der Verankerung spielt für die Bewilligungspflicht keine Rolle. Massgebend sind überdeckte Fläche, Höhe und Nutzung.
Wie hoch darf ein Zaun im Kanton Solothurn ohne Bewilligung sein?
Einfriedigungen bis 1.20 m Höhe sind nach § 3ter KBV bewilligungsfrei. Darüber sind sie nach § 3 KBV baubewilligungspflichtig.