Kurze Antwort
Im Kanton Solothurn zählt § 3 der Kantonalen Bauverordnung (KBV) auf, was bewilligungspflichtig ist; § 3ter KBV nennt die Ausnahmen innerhalb der Bauzone. Bewilligungsfrei sind im Kern nur unbeheizte Bauten bis 10 m² überdeckte Fläche und 2.50 m Fassadenhöhe, Einfriedigungen bis 1.20 m sowie Terrainveränderungen bis 0.25 m. Praktisch alles andere – Carport, Stützmauer, Dachausbau, Umnutzung, aussen aufgestellte Wärmepumpe – braucht ein Gesuch. Für Solaranlagen und innen aufgestellte Wärmepumpen gilt das vereinfachte Meldeverfahren nach § 3bis KBV.
Die Übersicht nach Vorhaben
| Vorhaben | Bewilligung nötig? | |
|---|---|---|
| Carport | Ja, ab 10 m² | Details |
| Gartenhaus, Geräteschuppen | Nein bis 10 m² und 2.50 m | Details |
| Velounterstand | Ja, ab 10 m² | Details |
| Wärmepumpe innen | Meldeverfahren, 30 Tage vorher | Details |
| Wärmepumpe aussen (Luft-Wasser) | Ja, mit Lärmschutznachweis | Details |
| Solaranlage auf dem Dach | Meldeverfahren, 30 Tage vorher | Details |
| Pool, fest eingebaut | Ja | Details |
| Zaun bis 1.20 m | Nein | Details |
| Zaun oder Sichtschutz über 1.20 m | Ja | Details |
| Stützmauer | Ja, ohne Bagatellgrenze | Details |
| Terrainveränderung bis 0.25 m | Nein | Details |
| Ungedeckter Sitzplatz | Nein | Details |
| Brunnen, Sandkasten, Hochbeet | Nein | Details |
| Dachausbau, Dachstockausbau | Ja | Details |
| Dachflächenfenster, Lukarne | Ja (Fassadenänderung) | Details |
| Wintergarten | Ja | Details |
| Umnutzung, Zweckänderung | Ja, auch ohne Umbau | Details |
| Sanierung, Wärmedämmung | Ja (Fassadenänderung) | Details |
Die Tabelle gibt die Regelfälle innerhalb der Bauzone wieder. Ausserhalb der Bauzone ist die Praxis deutlich strenger – dort ist praktisch jede bauliche Massnahme bewilligungspflichtig.
Bewilligungsfrei heisst nicht regelfrei
Der wichtigste Merksatz überhaupt: Auch ein bewilligungsfreies Bauwerk muss die Grenzabstände, die Grünflächenziffer und die übrigen Vorschriften Ihrer Zone einhalten. Die Bewilligungsfreiheit erspart Ihnen das Verfahren – nicht die Einhaltung des materiellen Baurechts. Verstösst Ihr Gartenhaus gegen den Grenzabstand, kann die Gemeinde den Rückbau verlangen, auch wenn nie ein Gesuch nötig war.
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